Familien

Verfahrensbeistand

Für den Fall, dass es während und nach einer Trennung Streit um Sorge- und Umgangsrecht gibt und das Familiengericht eingeschaltet wird, stehen den Eltern ihre jeweiligen Rechtsbeistände in Form von Anwälten zur Seite.

Damit aber auch die involvierten Kinder einen sogenannten „Anwalt des Kindes“ als ihre Stimme vor Gericht haben, können die Gerichte einen so genannten „Verfahrensbeistand“ für das Kind oder die Kinder bestellen. Diese sind fachlich besonders für die Aufgabe qualifiziert und stehen den Kindern dann ebenso zur Seite wie die Anwälte den Eltern, also als „Anwalt des Kindes“ zu verstehen.

Als Verfahrensbeistand habe ich die Wünsche des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Das alles wird im Sinne des Wohles des Kindes abgestimmt. Dem Kind oder den Kindern erkläre ich, um was es in dem Verfahren geht und beantworte ihre Fragen. Als Anwältin des Kindes eruiere ich in den Gesprächen mit dem Kind, was es sich wünscht, wie es sich das Erreichen seiner Wünsche vorstellt und welche Ideen es zur Lösung des Problems hat. Kinder sind hier oft sehr kreativ und wollen etwas mit bewegen. Sie bekommen das Gefühl mit sprechen zu können aber nichts entscheiden zu müssen.

Zu diesem Zweck treffe ich mich mit der Familie zum Teil zu Hause bei der Familie in gewohnter Umgebung oder auf neutralem Grund. Wir führen Gespräche miteinander und jeweils einzeln um jeden zu Wort kommen zu lassen. So erhalte ich ein möglichst aktuelles Bild zur Situation in der Familie, von jedem Einzelnen und von dem Gesamtgefüge und der Situation.

Idealerweise können wir dabei vorab schon gemeinsam Lösungswege entwickeln und Konflikte beilegen.
Wenn ich feststelle, dass das Wohl des Kindes in der aktuellen Familiensituation gefährdet ist, muss ich abwägen, inwieweit der Willen und die Wünsche des Kindes erfüllt werden können für das bestmögliche Ergebnis.

Sollte es zu einer Anhörung des Kindes im Verfahren kommen, stehe ich ihrem Kind während der Anhörung zur Seite. Ich begleite es dann während der kompletten Sitzung. 

Ein Verfahrensbeistand kann ferner im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen, ist aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Meditation

In der Mediation arbeiten wir nach einem strukturierten Verfahren und versuchen bestehende Konflikte zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Ich führe sie dabei durch dieses Verfahren was in ihrem Verlauf und Ergebnis in ihrer Verantwortung verbleibt.

Gutachten

Hier werde ich vom Gericht beauftragt ein familiengerichtliches Gutachten zu erstellen und dem Richter Informationen über den aktuellen Stand in der Familie zu erbringen, damit der Richter anhand dieser Informationen eine Entscheidung treffen kann, die alle untersuchten Punkte als Grundlage berücksichtigen. Hierzu stellt der Richter mir eine Frage die es gilt im Gutachten gemeinsam mit ihnen und unserer Zusammenarbeit zu beantworten. Dazu nutze ich Situationen in denen ich z B. Interaktionen beobachte, führe standardisierte Testverfahren durch und führe Gespräch mit allen Beteiligten. Alle ermittelten Informationen stelle ich dann dem Gericht zur Verfügung damit dort eine Entscheidung gefällt werden kann.

Umgangspflegschaft

Hier versuche ich gemeinsam mit ihnen eine Lösung für ihren Umgang mit ihren Kindern zu finden. Teilweise werde ich auch die Beuche begleiten um mir ein Bild von diesen zu machen.

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass es ein Umgangsrecht von Kindern mit ihren Eltern gibt, wenn diese nicht zusammenleben (§1684 BGB). Das Kind hat allerdings keine Pflicht zum Umgang. Die Eltern hingegen haben sowohl ein Recht auf Umgang als auch die Pflicht zum Umgang.

Bei schwerwiegenden Umgangskonflikten der Eltern kann das Gericht die elterliche Sorge für den Wirkungskreis „Gestaltung des Umgangs“ entziehen und dafür einen sogenannten Ergänzungspfleger einsetzen. Dieser hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass Umgang zwischen Kindern mit ihren Eltern stattfinden kann und die Übergaben konfliktfrei ablaufen.

Sollte es erforderlich sein, dass zum Schutz des Kindes Umgangskontakte mit einem Elternteil oder weiteren Personen begleitet werden müssen, so kann das Gericht dies zusätzlich anordnen und festlegen in welcher Form begleiteter Umgang stattfinden kann.

Es gibt in der Praxis auch Umgangspflegschaften, wenn beide Eltern dies wünschen oder dem zustimmen.